24. August 2009
Wahrnehmbar ist in der Praxis das Bedürfnis nach Rahmenverträgen. Hier könnte auch bei den EVB-IT ein Grundmuster für Rahmenverträge erstellt werden, wie dies auch von den Auftragnehmern bei Vertragsverhältnissen mit einer Leistungsvielfalt genutzt wird. Daneben erscheint ein Grundmuster für Leistungsscheine, die dem Rahmenvertrag zugeordnet werden, eine gute ergänzende Arbeitsgrundlage für zukünftige Vertragssituationen. Eine solche Gestaltung ließe die Möglichkeit, kurzfristige einzelne Leistungsblöcke einzufügen und die EVB-IT schneller an aktuelle Anforderungen der Praxis anzupassen.
In Anbetracht der ständig wechselnden Anforderungen und vor dem Hintergrund von IT-Entwicklungen, wie „Software as a Service“ (SaaS) sowie dem zunehmenden Einsatz von Terminal-Server-Lösungen besteht die Gefahr, dass die teilweise langfristige Erstellung der EVB-IT-Verträge, die Praxis nach anderen Lösungen suchen lässt.
24. Juli 2009
Grundsätzlich können Körperschaften Rahmenvereinbarungen auch für dritte Körperschaften abschließen. Dies kann entweder durch eine Stellvertretung gem. § 964 ff. BGB oder durch einen Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328 ff. BGB bewirkt werden. Beispielsweise haben das Kammergericht und auch das Bayerische Oberlandesgericht den Abschluss einer Rahmenvereinbarung durch eine zentrale Beschaffungsstelle für andere Beschaffungsstellen nicht beanstandet. Allerdings lag in beiden Entscheidungen die Konstellation zugrunde, dass die zentrale Beschaffungsstelle und die begünstigten Bedarfsträger demselben Rechtsträger angehörten (Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.02.2005, Az.: Verg 27/04; Kammgericht, Beschluss vom 15.04.2004, Az.: 2 Verg 22/03). Allerdings sollten die abrufberechtigten Bedarfsträger in der Ausschreibung ausdrücklich genannt sein, damit der Umfang der abzuschließenden Einzelaufträge für die Bieter kalkulierbar ist. Wenn später neue Bedarfsträger hinzukommen wollen, die zunächst nicht in der Rahmenvereinbarung genannt sind, so ist dies unzulässig. Anderenfalls würde das ursprünglich ausgeschriebene Auftragsvolumen überschritten werden. Dies käme einer ausschreibungspflichtigen Neuvergabe gleich.
20. April 2009
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht in der Fachserie 17 Reihe 2 die Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise). Diese werden monatlich bekannt gegeben. Unter der laufenden Nr. 26 ist eine Rubrik Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse zu finden. Unter der Nr. 26 20 1 werden die Erzeugerpreise für Datenverarbeitungsgeräte sowie Teile davon und Zubehör dafür beschrieben, unter der Nr. 26 20 11 ist die Preisentwicklung für mobile Computer mit 10 Kilo oder weniger Gewicht verzeichnet.
Grundsätzlich ist bei der Veröffentlichung der Preisentwicklung durch das statistische Bundesamt festzustellen, dass der Grundsatz, „Gleiches mit Gleichem zu vergleichen”, für die Preismessung gilt. Dabei wird bei den zu vergleichenden Preisen von einer konstanten Qualität der Produkte ausgegangen. Da bei den EDV-Geräten eine erhebliche Qualitätsentwicklung zu beobachten ist, erfordert dies eine Qualitätsbereinigung. Das Statistische Bundesamt greift dabei auf die so genannte „hedonische Methode der Qualitätsbereinigung” zurück. Die hedonische Methode führt in der Praxis zu starken Preisrückgängen bei technischen Gütern.
Derzeit ist bei PC´s und Notebooks von einem 12- bis 15-monatigen Produktzyklus auszugehen. In Rahmenverträgen, die über eine längere Laufzeit geschlossen werden, müsste den Bietern die Möglichkeit gegeben, Nachfolge- oder Ersatzprodukte anzubieten.
11. Februar 2009
Zu dieser Frage hat die Vergabekammer Düsseldorf in einem Beschluss vom 23.05.2008 (Az.: VK-7/2008-L) Stellung genommen. Die Vergabekammer führt aus, der Microsoft-Select-Vertrag des Bundes kein Rahmenvertrag im Sinne des § 3 a Nr. 4 VOL/A ist. Die Beitretenden schließen diesen Vertrag nicht mit dem oder den in Aussicht genommenen Leistungserbringer(n) der Einzelabrufe ab. Der Microsoft-Select-Vertrag des Bundes soll es dem Hersteller nur vereinfacht ermöglichen, bestimmte Leistungskonditionen an Großabnehmer über Großhändler abzusetzen. Auch stellt die Vergabekammer Düsseldorf fest, dass die Bundesländer oder andere beitretende Organe und Institutionen nicht „mehrere Rahmenvereinbarungen für dieselbe Leistung” vergeben. Die Vergabekammer argumentiert damit, dass wahlweise aus dem Microsoft-Select-Vertrag oder aus (ggf.) eigenen Rahmenvereinbarungen mit einem oder mehreren Handelspartnern abgerufen werden kann.