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29. Juli 2009

Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungsvorschriften des Herstellers

Der unter anderem für das Werkvertragrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich eine Fachfirma schadensersatzpflichtig macht, wenn sie bei der Grundüberholung eines Motors den über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Sicherheitsanforderungen in den Wartungsvorschriften des Herstellers nicht entspricht.

Die Beklagte, eine Fachfirma auf dem Gebiet “Technologie und Service für Motoren und Antriebe” war mit der Grundüberholung eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors der Firma C. beauftragt. Sie hat dabei entgegen den Wartungsvorschriften des Herstellers die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht, sondern nach Überprüfung ohne Rücksprache mit der Bestellerin weiterverwendet. Die Wartungsvorschriften der Firma C. waren der Beklagten nicht zugänglich, weil sie kein von der Firma C. autorisiertes Fachunternehmen war. Andere Hersteller vergleichbarer Motoren ließen zum Teil eine Weiterverwendung der Befestigungsschrauben nach Überprüfung zu.

Nachdem der generalüberholte Motor in Betrieb genommen worden war, riss infolge des Bruchs zweier Befestigungsschrauben ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgeschäden am Motor. Einen Teil der daraus entstandenen Schäden verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt.

Das Berufungsgericht hat das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagten sei keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten, weil sie mit der Weiterverwendung der Schrauben nach gewissenhafter Prüfung nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen habe.

Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Fachfirma ihre Leistungspflichten jedenfalls dann verletzt, wenn sie bei der Grundüberholung die in den Wartungsvorschriften des Herstellers aufgestellten Sicherheitsanforderungen nicht befolgt. Dies gilt auch dann, wenn diese Anforderungen über die Erfordernisse hinausgehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen sind. Der Unternehmer darf in einem solchen Fall nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer von den Herstellervorschriften abweichenden Ausführung der Arbeiten bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über dieses Risiko allein dem Besteller zu.

Führt der Unternehmer die Grundüberholung eigenmächtig abweichend von den Herstellervorschriften aus, liegt darin eine Verletzung seiner Leistungspflichten. Verwirklicht sich dann das Risiko, das durch Beachtung der Wartungsvorschriften vermieden werden sollte, ist der Unternehmer grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Dass ihm die Wartungsvorschriften nicht zugänglich waren, kann ihn nicht entlasten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn er den Auftraggeber über diesen Umstand und das sich daraus ergebende Risiko aufgeklärt hat.

Urteil vom 23. Juli 2009 – VII ZR 164/08

Landgericht Osnabrück – Urteil vom 26. November 2007 – 2 O 294/05

Oberlandesgericht Oldenburg – Urteil vom 3. Juli 2008 – 8 U 233/07

Karlsruhe, den 23. Juli 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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27. Juli 2009

Schutz vor Arbeitnehmerhaftung

Auch gewissenhafte Arbeitnehmer und Beamte sind Haftungsrisiken ausgesetzt. Um diese zu minimieren, sollte die Behörden- oder Geschäftsleitung über mögliche Risiken informiert werden. Auch Lösungsvorschläge für Sicherheitsmängel in der Datenverarbeitung können je nach Aufgabenbereich des Mitarbeiters zu bearbeiten sein. Wenn die Behörden- oder Geschäftsleitung die Vorschläge ablehnt, sollten die Risiken aufgezeigt und das eigene Vorgehen protokolliert werden. Die schriftliche Ablehnung sowie die eigene Stellungnahme sollten ausreichend dokumentiert werden. Dann liegt die Verantwortung für mögliche Schäden überwiegend bei der Geschäfts- oder Behördenleitung.

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23. Juli 2009

Haftung des Arbeitnehmers

Wenn ein Arbeitnehmer die Einhaltung unternehmensinterner IT-Mindest-Sicherheitsstandards außer Acht lässt oder vernachlässigt, so können ihm gegenüber Haftungsansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Dies allerdings erst dann, wenn dem Arbeitnehmer die Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorgeworfen werden kann, indem er seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber geschädigt worden sein.

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22. Juli 2009

Haftung des Beamten

Nach § 78 Bundesbeamtengesetz hat ein Beamter seinem Dienstherrn den Schaden zu ersetzen, den er vorsätzlich oder grob fahrlässig in Ausübung seiner Pflichten verursacht. Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Landesgesetzen. Gegenüber normalen Arbeitnehmern werden insoweit die Beamten privilegiert. Sie haften anders als die Arbeitnehmer nicht für mittlere Fahrlässigkeit.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus.

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8. Juni 2009

Haftung für Raubkopien

Nicht jeder, der Software einsetzt, ist auch dazu berechtigt. Aus einer Studie der Business Software Alliance (BSA) geht hervor, dass der Anteil raubkopierter Software im Jahr 2008 weltweit bei 41% lag. Deutschlandweit waren es immerhin 27%. Auch auf Rechnern in der öffetnlichen Verwaltung laufen unlizenzierte Computerprogramme. Dabei gehen die Beteiligten hohe Risiken ein, denn wer bei der Nutzung von „schwarzer” Software ertappt wird, riskiert hohe Schadensersatzansprüche, Geldstrafen oder gar Freiheitsentzug bis zu drei Jahren. Auch Behördenleiter und Vorgesetzte können persönlich für Verfehlungen im Umgang mit Raubkopien haftbar gemacht werden. Dies führt nun ein Urteil des OLG Karlsruhe (Az. 6 U 180/06) aus dem April letzten Jahres wieder vor Augen, dass zwar zunächst GmbH-Geschäftsführer betrifft, in den Grundsätzen aber auch in der öffentlichen Verwaltung anwendbar ist.

Zu den einem GmbH-Geschäftsführer obliegenden Sorgfalts- und Organisationspflichten gehört es auch sicherstellen und Vorsorge dafür treffen, dass Mitarbeiter an Computerarbeitsplätzen keine unlizenzierte Software nutzen. Dazu gehört es auch, neue Mitarbeiter anzuweisen, am Arbeitsplatz nur Software zu nutzen, für die das Unternehmen auch Nutzungsrechte besitzt. Auch ohne besondere Hinweise, dass sich Raubkopien auf Unternehmensrechnern befinden, hat der Geschäftsführer regelmäßige Kontrolle durchzuführen oder durch ausgewählte und beaufsichtigte Mitarbeiter ausführen zu lassen.

Bedeutung für die Praxis: Es sollte klare Anweisungen an die Mitarbeiter geben, nur lizenzierte Software einzusetzen und die Einhaltung regelmäßig kontrollieren. Sinnvollerweise sollten die Ergebnisse der Kontrollen schriftlich fixiert werden.

Wem gehört private Software auf betrieblichen Rechnern?

Das Landesarbeitsgericht Sachsen hatte über einen interessanten Fall zu entscheiden (Az. 2 Sa 808/05). Ein Arbeitnehmer hatte auf dem von seinem Arbeitgeber gestellten Notebook Microsoft Outlook installiert, um damit die E-Mail-Kommunikation abwickeln zu können. Als der Arbeitgeber infolge einer längeren Krankheit des Arbeitnehmers das Notebook herausverlangte, bekam er dies zwar mit allen Daten ausgehändigt, nur das privat erworbene E-Mail-Programm wurde zuvor deinstalliert. Obwohl die E-Mail-Datendatei noch vorhanden war, kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos.

Dass die absichtliche rechtswidrige Löschung von Arbeitgeberdaten ein Kündigungsgrund darstellen kann, dürfte jedem einleuchten. Das Gericht hatte also zu entscheiden, wem das E-Mail-Programm auf dem Unternehmensnotebook gehörte. Unter Heranziehung der Vorschrift des § 950 BGB zur Verarbeitung von Sachen urteilte das Gericht, dass der Arbeitgeber durch die Installation des Programms das Eigentum daran erhalten hat. Demnach hat der Arbeitnehmer durch die Deinstallation Daten des Arbeitgebers gelöscht – und nicht etwa nur ein eigenes Programm entfernt. Folglich war eine Kündigung gerechtfertigt.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen überzeugt nicht vollends. Auf Computern installierte Programme sind schon keine Sachen (Redeker, CR 2008, 553). Auch die Wertung des Installationsvorgangs als „Verarbeitung” des Notebooks ist eher fernliegend. Das Urteil ist jedoch rechtskräftig geworden. Es ist daher angeraten, derartige Konstellationen im Arbeitsvertrag zu regeln, um Überraschungen vorzubeugen.

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6. Mai 2009

AGB EVB-IT Dienstleistung

Die EVB-IT Dienstleistungen orientieren sich am BGB-Dienstvertrag.

Art und Umfang der Dienstleistung

Die Orientierung am BGB-Dienstvertrag zeigt sich insbesondere in Ziffer 1, die die Art und Umfang der Dienstleistung festlegt. Der Auftraggeber trägt nach den dortigen Festlegungen die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass werkvertragliche Leistungen nicht Gegenstand des Vertrages sind. Die jeweiligen Dienstleistungen sind nach dem aktuellen Stand der Technik und vom Auftraggeber mit qualifiziertem Personal zu erbringen.

Zusammenarbeit der Vertragspartner

Die Ziffer 2 verweist auf die verantwortlichen Vertragspartner, die im Vertrag benannt sind. Zur Vermeidung von unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung soll den vom Auftraggeber eingesetzten Personen keine Weisungen erteilt werden. Auch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber treten. Dies soll unabhängig davon sein, ob die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbracht werden.

Ergänzend legt Ziffer 5 allgemein fest, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer in angemessenem Umfang zu unterstützen hat.

Nutzungsrechte

Ohne weitergehende vertragliche Regelungen sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, dauerhaftes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht erhält, die verkörperten Dienst­leistungsergebnisse zu nutzen. Auch ist der Auftraggeber unter Beachtung seiner Geheimhaltungs- und Datenschutzverpflichtungen zum Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand berechtigt.

Vergütung

Ziffer 6.1 legt fest, dass ein Materialaufwand gesondert zu vergüten ist. Die im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist nur das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen. Sind Wartezeiten vom Auftraggeber zu vertreten, so werden diese wie Arbeitszeiten vergütet. Von der Grundkonzeption gehen die EVB-IT Dienstleistungen in Ziffer 6.1 davon aus, dass monatlich nachträglich Rechnungen erstellt werden. Eine Vergütung wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des vom Auftragnehmer unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises entsprechend dem Muster 1 fällig. Weiterhin enthält Ziffer 6.1 eine Genehmigungsfiktion dahingehend, wenn ein Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des Leistungsnachweises Einwände geltend macht.

Bezüglich der im Vertrag möglichen Obergrenze legt Ziffer 6.1 fest, dass auch bei Erreichen der Obergrenze der Auftragnehmer zur vollständigen Erbringung seiner Leistung verpflichtet ist. Dies gilt bei einer Vergütung nach Aufwand.

Der Festpreis ist in Ziffer 6.2 weitergehend geregelt. Ein Festpreis wird nach vollständiger Erbringungen der Dienstleistung fällig.

Leistungsstörungen

In Ziffer 7 sind die Regelungen zu Leistungsstörungen vorgesehen. Aufgrund der Orientierung am BGB-Dienstvertrag entfallen die Gewährleistungsregelungen weitgehend. Wenn eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht wird, so ist die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen. Dies gilt, soweit die nicht vertragsgemäße oder fehlerhafte Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Ziffer 7.1 legt allerdings als Voraussetzung fest, dass unverzüglich eine Rüge des Auftraggebers erfolgt, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen oder fehlerhaften Leistung. Gelingt dem Auftragnehmer die Leistungserbringung nicht ordnungsgemäß, so kann der Vertrag fristlos gekündigt werden.

Ziffer 7.3 regelt dann einen sehr weitgehenden Haftungsausschluss. Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind nach dieser Regelung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss soll allerdings nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gelten.

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4. Mai 2009

Haftung bei Datenverlust

Bei der dauerhaften Überlassung von Standard-Software (Kauf) kann hinsichtlich der Pflicht zur Installation der Software die Frage des Datenverlustes eine Rolle spielen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 2924) trifft den Verkäufer die Beweislast, dass der Datenverlust nicht durch eine fehlerhafte Installation der Software entstanden ist. Allerdings ist zu beachten, dass der Kunde aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens selbst für den Datenverlust einzustehen hat, wenn er vor den Installationsarbeiten keine Datensicherung vorgenommen hat. Entsprechend hat das OLG Hamm geurteilt (MMR 2004, 487).

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29. Januar 2009

Haftung und EVB-IT Systemvertrag

Im EVB-IT Systemvertrag sind unter Nr. 15 verschiedene Varianten und Ergänzungen für die Haftungsregelungen vorgesehen. Die Haftung für entgangenen Gewinn kann ebenfalls ent-sprechend mit in den Vertrag aufgenommen werden. Hier ist kritisch zu prüfen, ob bei dem jeweiligen konkreten Projekt ein Gewinn oder zumindest eine Einnahme auf Seiten des Auftraggebers erzielt wird. Dann empfiehlt es sich in der Praxis, die Haftung in Richtung entgangenen Gewinn zu erweitern.

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27. Januar 2009

Haftungskonzept der EVB-IT

Die EVB-IT gehen davon aus, dass der öffentliche Auftraggeber im Falle einer Leistungsstörung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ein vorrangiges Interesse an einer möglichst kurzfristigen Beseitigung dieser Leistungsstörung hat. In weiten Bereichen ist die Funktionsfähigkeit der Informationstechnik wichtige Voraussetzung für die Erledigung der Aufgaben der öffentlichen Hand. Insofern hat das Haftungskonzept der EVB-IT die möglichst vertragsgemäße Lieferung und Leistung des Auftragnehmers und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der EDV beziehungsweise deren rasche Wiederherstellung zum Ziel.

 

Die EVB-IT sehen insbesondere in folgenden Bereichen abweichende oder ergänzende Regelungen zu den gesetzlichen Vorschriften vor: Verzug, Gewährleistung, Schutzrechtsverletzung und sonstige Haftung.

Verzug

Die gesetzlichen Vorschriften des BGB legen fest, welche Voraussetzungen für den Eintritt des Verzuges erfüllt sein müssen. Zum Ersten muss die Leistung des Auftragnehmers fällig sein. Dies ergibt sich aus den Lieferterminen, die in den EVB-IT Verträgen vereinbart sind oder aus den Leistungszeiträumen und Fristen. Zum Zweiten muss der Auftraggeber den Auftragnehmer gemahnt haben. Eine solche Erklärung sollte stets schriftlich erfolgen. Dies fordert auch die Schriftformklausel der EVB-IT-AGB. Die Mahnung ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem Vertrag der Liefertermin ergibt. Als dritte Voraussetzung muss der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten haben. Hier trifft den Auftragnehmer die Beweislast. Er muss nachweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

 

Haftungsbegrenzungen im Verzugsfall sind im IT-Bereich branchenüblich. Die EVB-IT greifen auch im Interesse breiter Akzeptanz dieser Geschäftsbedingungen bei den Auftragnehmern die Bestimmungen der VOL/B auf. §7 VOL/B, die in allen EVB-IT Verträgen Vertragsbestandteil ist, bestimmt Abänderungen der gesetzlichen Vorschriften zum Verzug. Bei leichter Fahrlässigkeit hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen entgangenen Gewinn nicht zu ersetzten. Darüber hinaus sollen die Schadensersatzpflichten begrenzt werden. Orientierungspunkt sind die branchenüblichen Lieferbedingungen. Vor diesem Hintergrund sehen die EVB-IT pauschalierte Schadensersatzregelungen und Haftungsbegrenzungen der Höhe nach für die Verzugsfälle vor.

 

Mit Hilfe der pauschalierten Schadensersatzregelungen kann der Auftraggeber ohne Nachweis der tatsächlichen Höhe des entstandenen Schadens bis zur vereinbarten Obergrenze entsprechende Ansprüche geltend machen. Der Schaden muss nicht der Höhe nach, sondern nur dem Grunde nach nachgewiesen werden. Wenn also ein Schaden überhaupt eingetreten ist, genügt dies zunächst, um einen Schadensersatzanspruch auszulösen.

 

Im Gegenzug wurde zwischen den Verhandlungsdelegationen als Ausgleich für die Erleichterung der Beweislast die Höhe der Schadensersatzansprüche für den Fall der leichten Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Haftungsbegrenzungen greifen nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

Gewährleistung

Bei mangelhaften Leistungen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber einen Anspruch an den Auftragnehmer, für diese mangelhaften Leistungen einzustehen. Die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen sehen für unterschiedliche Vertragstypen im BGB unterschiedliche Rechtsfolgen vor. Die EVB-IT weichen zum Teil von den gesetzlichen Vorschriften ab, soweit dies aus Sicht des Auftraggebers die Hauptleistungspflicht nicht beeinträchtigt. Beispielsweise wurde das im BGB vorgesehene Wahlrecht des Käufers bei der Nacherfüllung geändert. Gemäß §439 Absatz1 BGB hat der Käufer die Wahl, die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. In den EVB-IT wurde dieses Wahlrecht dem Verkäufer und Auftragnehmer übertragen. Zum Teil sind die Änderungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen Ergebnisse der jeweiligen Verhandlungen, bei denen unter anderem längere Gewährleistungsfristen als die gesetzlichen Mindestgewährleistungsfristen ausgehandelt worden.

 

Darüber hinaus haben einige EVB-IT Vertragstypen besondere Regelungen für Fehlermeldeverfahren im Gewährleistungsfall vorgesehen. Das als Muster 1 den EVB-IT Verträgen beigefügte Störungsmeldeformular stellt eine Art Checkliste der relevanten Punkte dar, zu denen Angaben gemacht werden sollen.

Schutzrechtsverletzung

Die EVB-IT sehen für den Fall der Schutzrechtsverletzung Standardregelungen vor. Schutzrechte existieren für viele Produkte. Sie schützen den Inhaber vor unbefugter Verwertung und Verwendung. Zu den Schutzrechten gehören unter anderem die Urheberrechte sowie Marken- und Patentrechte. Bei der Verletzung dieser Rechte entstehen dem Inhaber der Schutzrechte verschiedene Ansprüche gegen den Verletzer, zum Beispiel ein Anspruch auf Schadensersatz, auf Unterlassung oder auf Beseitigung der Verletzung.

 

Die EVB-IT gehen davon aus, dass keine Schutzrechte an den vertraglichen Leistungen bestehen, welche die vertragsgemäße Benutzung der vertraglichen Leistung seitens des Auftraggeber einschränken oder verhindern. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, die vertraglichen Leistungen so zu erbringen, dass dem Auftraggeber auch die erforderlichen Rechte überlassen werden, die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich sind.

Sonstige Haftung

Unter der Überschrift “sonstige Haftung” stellen die EVB-IT Vertragsbedingungen jeweils klar, für welchen Bereich die ausdrücklich in den AGB aufgenommen Haftungsregelungen abschließend sind. Neben den in den AGB geregelten Haftungsfällen bestehen zum Teil weitere vertragliche und gesetzliche Haftungsansprüche, unter anderem wegen unerlaubter Handlung. Für diese Haftungsfälle sehen die EVB-IT für fahrlässig verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden Haftungshöchstgrenzen vor. Diese Begrenzungen gelten sowohl in den Fällen, in denen der Auftraggeber haftet als auch in den Fällen, in denen der Auftragnehmer haftet. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

 

Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie bei der Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

 

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