14. August 2009
Mit dem EVB-IT Systemvertrag können auch Vereinbarungen zur Systemerstellung und zum Systemservice geregelt werden. Allerdings sollte dabei beachtet werden, dass gem. § 3 a Nr. 4 Abs. 8 VOL/A ein Zeitraum von vier Jahren nicht überschritten wird. Auch wenn im Einzelfall mit der Option einer Verlängerungsmöglichkeit gearbeitet wird, kann dies eine unzulässige Umgehung darstellen.
13. August 2009
Im EVB-IT Systemvertrag ist unter Nr. 5 im Vertragsformular der Bereich „Systemservice“ geregelt. Dabei wird zwischen der Aufrechterhaltung und der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft differenziert. Schwierig kann es sein, bei einem Gesamtpreis für den Systemservice die Vergütungsregelung richtig zu gestalten. Hier empfiehlt sich, unter Nr. 5, dem allgemeinen Block, „die Vergütung insgesamt für den Systemservice zu regeln“. Dann sollte unter Nr. 5.1.1.1 und 5.2.1 deutlich gemacht werden, dass die Vergütung in der Vergütung für den gesamten Systemservice enthalten ist. Hierzu kann der Text: „Die Vergütung für die vollumfängliche Wartung erfolgt gemäß Anlage Nr. …“ in den folgenden Text geändert werden:
„Die Vergütung für die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gesamtsystems ist in der Vergütung für den Systemservice nach Nr. 5 enthalten.“
11. Juni 2009
Am 25.06.2009 führt RA Thomas Feil für die Auftragsberatungsstelle Brandenburg ein Seminar zum EVB-IT Systemvertrag durch. Näheres hier: http://www.abst-brandenburg.de
6. Juni 2009
Rechtsanwalt Thomas Feil führt am 09.06.2009 für die Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt ein Seminar zum EVB-IT Systemvertrag durch.
Näheres hier: http://sachsen-anhalt.abst.de/index/seminar11
24. April 2009
In vielen Fällen reicht die gesetzliche Gewährleistung oder, wie das Gesetz formuliert, die gesetzlichen Mängelansprüche nicht aus, um die jeweilige Leistung für den öffentlichen Auftraggeber ausreichend zu erbringen. Hier sollte dann eine Garantie gefordert werden. Da die Einzelheiten einer Garantie nicht im BGB geregelt sind, empfiehlt es sich, hier die verschiedenen Details in der Ausschreibung oder im Vertrag festzulegen. Dazu bietet der EVB-IT Systemvertrag erste Anhaltspunkte und differenziert zwischen Auftragnehmer-Garantie und Hersteller-Garantie.
Im EVB-IT Systemvertrag ist unter Nr. 17.4 vorgesehen, verschiedene Sicherheiten für IT-Projekte vertraglich zu vereinbaren. Nicht nur bei Projektverträgen, sondern auch bei vielen anderen IT-Verträgen kann im Rahmen der EVB-IT eine Sicherheit vereinbart werden. Hier finden sich dann im EVB-IT Systemvertrag Formulierungen, die in die anderen EVB-IT-Verträge unter „Sonstiges” übernommen werden können.
Im Baubereich sind Vorauszahlungsbürgschaften, Vertragserfüllungs- und Mängelhaftungssicherheiten durchaus üblich, im IT-Bereich allerdings nicht. Öffentlichen Auftraggebern ist aber zu empfehlen, insbesondere bei Vorauszahlungen auf noch zu erbringende Leistungen entsprechende Bürgschaften vertraglich zu vereinbaren.
20. April 2009
Am 28.05.2009 findet ein Tagesseminarzum EVB-IT Systemvertrag in hannover statt. Veranstalter ist die WiSiR KG. Nähere Infos unter http://www.wisir.de/seminare_buchen.html
Hier der Seminarinhalt:
EVB-IT Systemvertrag – IT-Projekte jetzt rechtssicher
| Ihr praxisnahes Wissen
Hintergründe und Struktur des neuen EVB-IT-Vertragstyps
EVB-IT Systemvertrag: Das Vertragsmuster
- Ausfülltipps für die Praxis
- Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung
- Termine und Verzugsfolgen
- Vergütungsmodelle und Zahlungsplan
- Vertragsstrafen
- Garantien und Sicherheiten
EVB-IT Systemvertrag: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Gesamtverantwortlichkeit und einheitliche Leistung
- Standardregelungen für Leistungen
- Erstellung von Individualsoftware
- Systemservice
- Ansprüche bei Mängeln
- Haftung
EVB-IT Systemvertrag in der Ausschreibung
- Einbeziehung in die Verdingungsunterlagen
- Optimierung der Verdingungsunterlagen
Ihr Referent
Rechtsanwalt Thomas Feil
Fachanwalt für IT-Recht
Mitautor des Kommentars zu den EVB-IT, langjährige Erfahrung in der rechtlichen Begleitung von EDV-Projekten |
29. Januar 2009
Im EVB-IT Systemvertrag sind unter Nr. 15 verschiedene Varianten und Ergänzungen für die Haftungsregelungen vorgesehen. Die Haftung für entgangenen Gewinn kann ebenfalls ent-sprechend mit in den Vertrag aufgenommen werden. Hier ist kritisch zu prüfen, ob bei dem jeweiligen konkreten Projekt ein Gewinn oder zumindest eine Einnahme auf Seiten des Auftraggebers erzielt wird. Dann empfiehlt es sich in der Praxis, die Haftung in Richtung entgangenen Gewinn zu erweitern.
In den EVB-IT-Verträgen ist das Thema IT-Sicherheit bisher noch nicht vorrangig vorgesehen. Es empfiehlt sich in der Praxis, diesen Bereich bei Abschluss eines EVB-IT-Vertrages geson-dert unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen” zu ergänzen. Hier können unterschiedliche Standards festgelegt werden. Ob ein Verweis auf die Regelungen BSI-Grundschutz in allen Fällen angezeigt ist, sollte im Einzelfall geprüft werden. Die Regelungen zum BSI-Grundschutz sind sehr detailliert und können in einigen Fällen eher dazu führen, dass der Bereich IT-Sicherheit mit Regelungen überfrachtet wird.
In dem EVB-IT Systemvertrag ist unter Nr. 5.3.1 vorgesehen, dass auf eine Teleservicevereinbarung verwiesen wird. Hier ist in der Praxis immer wieder zu beobachten, dass in den Verträgen nur auf eine „Fernwartung” verwiesen wird. Hier empfehlen wir, detailliertere Regelungen aufzunehmen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass im Verlauf der Vertragsbeziehungen Uneinigkeit darüber besteht, wer welche technischen Voraussetzungen und Sicherungsmechanismen für die Fernwartung zu installieren hat.
In Ziff. 17 EVB-IT System ist vorgesehen, dass der jeweils aktuelle Stand des Quellcodes der Individualsoftware mit der Abnahme des Gesamtsystems zu übergeben ist. Daraus ist nicht zu lesen, dass der Quellcode für das gesamte Programm herauszugeben ist. Allerdings sollte auf Seiten des Auftragnehmers geprüft werden, ob in der Individualsoftware Teilprogramme oder Software enthalten ist, für die eine Quellcode-Herausgabe nicht möglich ist. Anderenfalls ent-stehen auf Seiten des Auftragnehmers Haftungsrisiken.
Diese Regelung in Ziff. 17 ist für den Auftraggeber durchaus komfortabel. In Ziff. 17.1 heißt es, dass der Quellcode auch fachgerecht zu kommentieren ist. Weiterhin sollen notwendige Systemparameter und sonstige notwendige Informationen beschrieben werden, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode zu bearbeiten. Ziel ist es, eine selbstständige Weiterentwicklung der Individualsoftware vorzunehmen.
Der EVB-IT Systemvertrag definiert „Werkzeug” als Hilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software. In Ziff. 2.3.2.3 der EVB-IT System ist vorgesehen, dass der Auftragnehmer ohne weitere besondere Regelungen im Vertrag dem Auftraggeber Nutzungs-rechte an den Werkzeugen einräumen muss. Hier sollte auf Seiten der Auftragnehmer stets geprüft werden, ob sich dies mit der eigenen Nutzungsrechtseinräumung deckt.