29. April 2009
Ziffer 8 trägt der Einordnung der additiven Pflegeleistungen nach Nummer 3.1.2 des Vertragsformulars als werkvertragliche Leistung Rechnung. Ziffer 8.1 regelt den Fall, dass der Auftragnehmer nicht innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit beginnt. Für den Verzugsfall ist gemäß Ziffer 8.2 eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Im Einzelfall kann eine Berechtigung bestehen, den gesamten Vertrag zu kündigen. Die Gewährleistungsrechte sind in Ziffer 8.3 geregelt und orientieren sich an den BGB-Vorschriften. Der Gewährleistung unterliegt die letzte vom Auftragnehmer erbrachte Programmkorrektur. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Wenn die Mängelbehebung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erfolgreich abgeschlossen wird, kann der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist hat der Auftraggeber die Möglichkeit, einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers hinzuzuziehen. Alternativ kann die Vergütung angemessen herabgesetzt oder ein Rücktritt vom Vertrag ausgesprochen werden. Ein Rücktritt ist allerdings nur hinsichtlich der beauftragten Mangelbehebungsleistung möglich. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Auch diese Haftungsbeschränkung in Ziffer 8 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowenig wie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.
Die Fälle der Unmöglichkeit und der positiven Vertragsverletzung, die nunmehr unter § 280 Abs. 1 BGB fallen, sind in den Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen nicht geregelt. Insoweit ist auf die Regelungen des BGB zurückzugreifen.
28. April 2009
Vergütung
Die Vergütungsregelungen entsprechen weitgehend den bekannten Bestimmungen aus den bisher veröffentlichten EVB-IT-Vertragstypen. Allerdings wird in der Vergütungsregelung der Zahlungspraxis nunmehr Rechnung getragen. Eine pauschale Vergütung wird gemäß Ziffer 6.1 zu dem vereinbarten Termin fällig, frühestens 30 Kalendertage nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Eine Vergütung nach Aufwand wird spätestens 30 Kalendertage nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des unterzeichneten und genehmigten Leistungsnachweises fällig.
Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Pflegeleistungen mit Ausnahme von Pflegeleistungen nach Nummer 3.1.2 des Vertrages
Die Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Pflegeleistungen, die entsprechend den dienstvertraglichen Regelungen erbracht werden, orientieren sich an den Bestimmungen der EVB-IT Dienstleistung. Wird eine Pflegeleistung nicht vertragsgemäß erbracht und trifft den Auftragnehmer ein Verschulden, muss er die Pflegeleistungen ohne Mehrkosten innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß erbringen. Ziffer 7.1 sieht dazu eine kurze Rügefrist des Auftraggebers vor. Eine Rüge muss unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis erfolgen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Pflegeleistungen auch innerhalb der Nachfrist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag über die jeweils betroffene Standardsoftware fristlos zu kündigen. Eine Kündigung des gesamten Vertrages ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar ist.
Ziffer 7.3 enthält für den Fall des Verzuges pauschalierte Schadensersatzregelungen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
27. April 2009
Für den Fall vereinbarter Vergütung nach Aufwand sehen die EVB-Pflege S ein eigenes Ablaufverfahren vor. Ziffer 5.1 regelt das Verfahren für Pflegeleistungen mit Ausnahme der Mangelbehebungsleistung nach Nummer 3.1.2 (additive Pflegeleistungen), Ziffer 5.2 regelt den Bereich der additiven Pflegeleistung. Ziffer 5.1 ist beispielsweise für die Umsetzungs- und Installationsarbeiter nach Nummer 3.3 des Vertragsformulars einschlägig. Bei einer vereinbarten Vergütung nach Aufwand soll zunächst auf Verlangen des Auftraggebers ein Angebot über die Erbringung der Pflegeleistungen vorgelegt werden. Dieses Angebot wird auf Grundlage der im Vertrag festgelegten Preise erstellt. Ziffer 5.1 legt fest, welche Aussagen mindestens in dem Angebot enthalten sein müssen. Dazu gehört neben der Art der Erbringung der Pflegeleistung, Angaben zu den Terminen, zu den Kosten sowie eine Angebotsbindefrist. Der Auftraggeber hat dann die Möglichkeit, innerhalb der Angebotsbindefrist das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Mit der Annahme sind die angebotenen Leistungen beauftragt.
Ziffer 5.2 sieht für die Fälle der additiven Pflegeleistungen ein detaillierteres Verfahren vor. Zunächst muss innerhalb der Reaktionszeit vom Auftragnehmer mit der Analyse des aufgetretenen Mangels begonnen werden. Die Analyse ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf ein notwendiges Maß zu beschränken und wird entsprechend den vertraglich festgelegten Preisen abgerechnet. Im Anschluss an die Analyse ist unverzüglich ein Angebot über die Mangelbehebungsleistungen vorzulegen. Das Angebot ist auf Basis der im Vertrag festgelegten Preise zu erstellen. Auch hier sieht Ziffer 5.2 Abs. 2 einen Mindestinhalt des Angebotes vor. Das Angebot muss Aussagen zur Art der Programmkorrektur, zum Fertigstellungstermin, zu den Kosten sowie eine Angebotsbindefrist enthalten. Der Auftrageber kann innerhalb der Angebotsbindefrist über die Annahme oder Ablehnung entscheiden. Die Leistungen des Auftragnehmers unterliegen der Abnahme. Für den Fall der Unterlassung einer Abnahmeerklärung ist eine Auffangregelung vorgesehen: Wenn nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe der Mangelbehebungsleistung die Abnahme verweigert wird, gilt sie als erteilt.
23. April 2009
Der Pflegevertrag kann befristet oder für einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen werden. Darüber hinaus kann im Vertrag eine Mindestvertragsdauer vereinbart werden. Unbefristete Verträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden.
Ziffer 4.3 sieht ein Sonderkündigungsrecht vor. Eine fristlose Kündigung des Vertrages ist möglich, wenn der Auftragnehmer die Berechtigung verliert, die vereinbarten Mangelbehebungsleistungen nach Nummer 3.1.2 (additive Pflegeleistungen) des Vertrages zu erbringen. Die Berechtigung ist Basis für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung.
22. April 2009
Ziffer 3 befasst sich mit den Nutzungsrechten, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer an der Standardsoftware eingeräumt hat. Ausgangspunkt ist die Standardsoftware und die Art und der Umfang der für die Standardsoftware eingeräumten Nutzungsrechte. Die Verpflichtung zur Lieferung von Programmkorrekturen soll dem Auftraggeber die gleichen Nutzungsrechte gewähren, die er bereits für die Standardsoftware hat. Änderungen der Nutzungsrechte sind dem Auftragnehmer mitzuteilen. Dies gilt auch für die Bearbeitungsrechte durch Dritte.
21. April 2009
Mitwirkung des Auftraggebers
In einem Generalsatz legt Ziffer 2.1 fest, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen hat. Zu dieser Unterstützung gehört die Mitteilung des Auftraggebers, in welchem Umfang Nutzungsrechte und soweit erforderlich in welchem Umfang Bearbeitungsrechte durch Dritte bestehen.
Nach Ziffer 2.3 ist der Auftraggeber verpflichtet, die Systemumgebung auf Anforderung mitzuteilen. In den meisten Fällen wird der Auftragnehmer über die Systemanforderungen des Herstellers informiert sein. Im Zweifel sollen ihm jedoch alle notwendigen Informationen für die Erbringung der Pflegeleistung zur Verfügung stehen.
Ziffer 2.3 Abs. 2 nimmt Bezug auf die Einsatzumgebung, die ebenfalls in den AGB zur Abgrenzung gegenüber der Systemumgebung definiert ist. Einsatzumgebung ist die Hard- und Systemsoftware, auf denen die Standardsoftware beim Auftraggeber eingesetzt wird. Dazu gehören auch die Standorte des Einsatzes. Den Auftraggeber trifft eine Pflicht, den Auftragnehmer über die Einsatzumgebung zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Im Gegenzug wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unterrichten, wenn ihm nachteilige Auswirkungen dieser Änderung bekannt sind.
20. April 2009
In den AGB finden sich Regelungen, die bereits in den bisher veröffentlichten EVB-IT Vertragstypen enthalten sind. Dazu gehören die Regelungen zur sonstigen Haftung (Ziffer 10), zum Schlichtungsverfahren (Ziffer 13), zum Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit (Ziffer 14), zur Schriftform (Ziffer 15), zum anwendbaren Recht (Ziffer 16) und die salvatorische Klausel (Ziffer 17). Am Schluss der AGB sind IT-spezifische Begriffe für den Vertrag definiert. Besondere Bedeutung kommt dabei den Definitionen für Umgehungen, Patches, Updates, Upgrades und Releases sowie Versionen zu. Damit wird der Versuch unternommen, den unterschiedlichen Sprachgebrauch der Softwarehersteller und Distributoren wie auch der Auftraggeber und Anwender im Interesse eines einheitlichen Verständnisses der vertraglichen Vereinbarungen zu vereinheitlichen und eine einheitliche Sprachregelung zu finden.
Art und Umfang der Leistung
In Ziffer 1 sind Regelungen zu der Art und dem Umfang der Pflegeleistungen enthalten. Diese sind teilweise genereller Natur und gelten für alle Pflegeleistungen, die das Vertragsformular vorsieht. Teilweise stellen sie Regelungen nur für bestimmte Pflegeleistungen dar.
Um deutlich zu machen, welche Version der Software der Pflegeverpflichtung durch den Auftragnehmer unterliegt, wird unter Ziffer 1.2 festgelegt, dass die im Vertrag vereinbarte Fassung der Standardsoftware unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt der aktuell anstehenden Pflegeleistung erbrachten Pflegeleistungen gepflegt wird. Ziffer 1.2 Abs. 2 nimmt Bezug auf die Systemumgebung. Nach den Definitionen der EVB-IT Pflege S ist die Systemumgebung die vom Hersteller vorgegebene Hardware und Systemsoftware, die zur Ablauffähigkeit der Standardsoftware erforderlich ist. Die Verhandlungsdelegationen sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Auftraggeber die im Vertrag aufgeführte Standardsoftware entsprechend der vom Hersteller geforderten Systemumgebung einsetzt; ist nichts anderweitiges vereinbart, hat er auch nur unter dieser Voraussetzung Anspruch auf die Pflegeleistungen. Abweichungen hinsichtlich der Systemumgebung sind demnach im Vertrag zwingend gesondert zu vereinbaren, will der Auftraggeber seinen Pflegeanspruch nicht verlieren.
Ziffer 1.2 Abs. 3 stellt klar, dass ein Auftraggeber keinen Anspruch auf Pflegeleistungen hat, wenn er gegen die Nutzungsrechtsvereinbarungen des Überlassungsvertrages verstößt. Ein sich rechtswidrig verhaltender Auftraggeber soll nicht die Möglichkeit haben, den Auftragnehmer zur Förderung seines rechtswidrigen Verhaltens vertraglich zu zwingen.
Bei Basispflegeleistungen nach Nummer 3.1.1 des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich beim Hersteller für eine baldmögliche Programmkorrektur einzusetzen, wenn entsprechende Umgehungen, Patches, Updates zur Mängelbehebung nicht vorhanden sind. Es besteht eine Auskunftsverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber.
Ziffer 1.7 legt den EVB-IT Pflege S standardmäßig eine Reaktionszeit von 20 Stunden zu Grunde. Reaktionszeit wird als der Zeitraum definiert, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Pflegeleistungen zu beginnen hat. Die Reaktionszeit beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten ab.
19. April 2009
Die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware, kurz EVB-IT Pflege S, ersetzen die Regelungen der BVB-Programmpflege zur Pflege von Standardsoftware. Die BVB-Pflege sind nur noch anzuwenden, wenn Individualsoftware gepflegt werden soll.
Schwierigkeiten bereitete die Frage, welcher Vertragstyp des BGB einem Pflegevertrag zugrunde zu legen ist. Zwar hat der Gesetzgeber nach der Schuldrechtsreform in §634a BGB versteckt eine Andeutung zur Vertragseinordnung untergebracht. Bei der Verjährung von Mängelansprüchen verweist er in §634a Abs.1. Nr.1 BGB darauf, dass die Ansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Wartung einer Sache besteht, in zwei Jahren verjähren. Ob aus dieser Andeutung des Gesetzgebers allerdings herzuleiten ist, dass alle Wartungs- und Pflegeleistungen dem Werkvertragsrecht unterliegen, ist unklar. Die Verhandlungsdelegationen haben daher versucht, die jeweiligen Pflegeleistungen einem Vertragstyp des BGB zuzuordnen und die jeweiligen Rechtsregeln entsprechend zu verfassen.
Die vereinbarten Leistungen können gegen Aufwand oder pauschal vergütet werden. Eine Kombination der beiden Vergütungsarten ist in Abhängigkeit von den vereinbarten Pflegeleistungen möglich.
Bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand ist der Auftragnehmer verpflichtet, jeweils nach Einzelauftrag im vereinbarten Umfang Pflegeleistungen zu erbringen. Im Vertrag können für unterschiedliche Zeiten der Leistungserbringung unterschiedliche Preise vereinbart werden.
Bei pauschaler Vergütung ist Hauptleistungspflicht des Auftragsnehmers, die vereinbarten Pflegeleistungen innerhalb der vereinbarten Servicezeiten zu erbringen.
25. Februar 2009
Der Aufbau des Vertragsformulars orientiert sich an den bereits veröffentlichten EVB-IT Verträgen. In Nummer 1 des Vertrages werden der Vertragsgegenstand und die Vergütung, in Nummer 2 die Vertragsbestandteile festgelegt.1. Arten der Pflegeleistung
Kernstück des Vertragsformulars ist Nummer 3, der die Art und den Umfang der Pflegeleistungen festlegt. Hier sind die verschiedenen Pflegeleistungen im Einzelnen aufgeführt. Die Verhandlungsdelegationen sahen es als sinnvoll an, hier einen hohen Detaillierungsgrad vorzugeben. Es wird zwischen drei wichtigen Gruppen von Pflege-leistungen unterschieden. In Nummer 3.1 können Pflegeleistungen zur Mängelbehe-bung vereinbart werden, in Nummer 3.2 die Lieferung und Installation von Upgrades, Releases und Versionen und in Nummer 3.3 die Möglichkeit, Umsetzungs- und Installationsleistungen zu vereinbaren. Nummer 3.4 enthält dann die Möglichkeit, weitere Pflegeleistungen wie Informationsservice oder Hotlineservice zu vereinbaren.
Die Unterteilung ergibt sich unter anderem daraus, dass die Zuordnung zu verschiedenen Vertragstypen des BGB möglichst konsequent umgesetzt werden sollte. Bei den Pflegeleistungen zur Mängelbehebung wird zwischen der Basispflegeleistung und sogenannten additiven Pflegeleistungen unterschieden. Die Basispflegeleistungen enthalten die Lieferverpflichtungen von Umgehungen, Patches, und Updates ohne Erfolgsverpflichtungen. Hier werden nur dienstvertragliche Leistungen erbracht. Dagegen können unter Nummer 3.1.2 additive Pflegeleistungen gegen Vergütung nach Aufwand vereinbart werden. Bei additiven Pflegeleistungen werden werkvertragliche Tätigkeiten erbracht. Es besteht eine Erfolgsverpflichtung, sprich der jeweilige aufgetretene Mangel an der Standardsoftware muss vom Auftragnehmer beseitigt werden. Die Verhandlungsdelegationen sind davon ausgegangen, dass eine pauschale Vergütung bei den additiven Pflegeleistungen schon aus Kalkulationsgründen in der Praxis nur selten vorkommen dürfte und haben einer entsprechenden Vereinbarungsmöglichkeit im Vertragsformular keinen eigenen raum gegeben. Bei Bedarf ist daher im Vertragsformular unter Nummer 15 eine entsprechende Regelung als sonstige Vereinbarung zu treffen. Additiven Pflegeleistungen sollen insbesondere bei hochwertiger Standardsoftware oder bei hohen Verfügbarkeitsanforderungen und kritischen Systemen vereinbart werden können.
2. Basispflegeleistung
Für die Basispflegeleistungen sind zwei unterschiedliche Wege der Bereitstellung verfügbar Umgehungen, Patches und Updates vorgesehen. Entweder werden die Basispflegeleistungen auf Anforderung des Auftraggebers innerhalb der Reaktionszeit erbracht oder es wird vereinbart, dass die Basispflegeleistungen unverzüglich geliefert werden, sobald diese verfügbar sind. Weiterhin ist die Art der Leistungs-erbringung im Vertrag festzulegen. Es wird zwischen postalischem Versand, elektronischer Zustellung und der Bereitstellung im Internet zum Download unterschieden. Die Vereinbarung von zusätzlichen Unterstützungsleistungen für die Basispflegeleistung ist möglich. Solche Unterstützungsleistungen werden im Zweifel von Auftraggebern in Anspruch genommen, die nicht die notwendige IT-Kompetenz zur Verfügung haben. Die Unterstützungsleistungen haben dienstvertraglichen Charakter. Der Auf-tragnehmer unterstützt den Auftraggeber beratend bei der Umsetzung einer Umgehung oder der Installation von Patches und Updates. Die eigentliche Umsetzung oder Installationsleistung wird vom Auftraggeber vorgenommen. Sollten weitergehende Unterstützungsleistungen vom Auftragnehmer notwendig sein, so kann unter Nummer 3.3 die Umsetzung oder Installation vereinbart werden. Dies sind dann werkvertragliche Leistungen, die der Abnahme unterliegen.
Mit der Unterstützungsleistung ist im Vertrag die Art der Leistungserbringung anzugeben. Soll die Leistung als Tele-Service erbracht werden, ist zwingend eine Tele-Service-Vereinbarung abzuschließen. In einer solchen Vereinbarung sind unter an-derem Regeln über Art, Umfang und Durchführung des Tele-Services sowie Vereinbarungen zum Datenschutz und der Datensicherung mit aufzunehmen. Alternativ kann die Leistungserbringung als Vor-Ort-Service oder als sonstige Art der Leistungsvereinbarung gemäß Anlage im Vertrag geregelt werden. Die mit den EVB-IT veröffentlichten Nutzerhinweise geben detaillierte Auskunft zu unverzichtbaren und sinnvollen Inhalten einer solchen Vereinbarung.
3. Additive Pflegeleistung
Die additiven Pflegeleistungen nach Nummer 3.1.2 richten sich auf die erfolgreiche Mängelbehebung. Entsprechende Pflegeleistungen können vom Hersteller der Standardsoftware oder von einem qualifizierten Service-Dienstleister mit entsprechender Autorisierung erbracht werden. Im Pflegevertrag wird ausdrücklich auf zwei Voraussetzungen für die Erbringung dieser additiven Pflegeleistung hingewiesen. Zum ei-nen dürfen die Lizenzbedingungen / Nutzungsrechtsbestimmungen, denen der Auftraggeber unterworfen ist, für die zu pflegende Standardsoftware keine Einschränkung für die Erbringung dieser Pflegeleistungen durch Dritte enthalten. Damit soll vermieden werden, dass vom Auftragnehmer widerrechtlich in die Standardsoftware eingegriffen wird. Des weiteren ist eine Berechtigung des Auftragnehmers notwendig, diese Pflegeleistung zu erbringen. Mit dieser Vorraussetzung wollen die Verhandlungsdelegationen sicherstellen, dass nur qualifizierte Anbieter entsprechende Ver-einbarungen unterzeichnen. Da die additiven Pflegeleistungen sich nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB richten, unterliegen sie der Abnahme. Hier verweist der Pflegevertrag auf die Regelungen des § 640 BGB.
4. Weitere Pflegeleistungen
In Nummer 3.2 wird die Lieferung und Installation von Upgrades, Releases und Ver-sionen vertraglich geregelt. Diese können je nach Vereinbarung auf Anforderung des Auftraggebers innerhalb der Reaktionszeit oder unverzüglich sobald verfügbar zu liefern sein. Die Art der Lieferung ist ebenfalls vertraglich festzulegen.
Zu den weiteren Pflegeleistungen, die in Nummer 3.4 vereinbart werden können, gehört unter anderem ein Informationsservice. Im Rahmen dieses Informationsservices sollen unverzüglich dem Auftraggeber alle verfügbaren Informationen über bekannt gemachte Programmkorrekturen übermittelt werden. Im Sprachgebrauch der EVB-IT Pflege S ist der Begriff „Programmkorrektur” der Oberbegriff für Umgehungen, Pat-ches, Updates, Upgrades und Releases / Versionen einschließlich der zugehörigen Dokumentationen. Eine weitere mögliche Pflegeleistung ist ein Hotline-Service während der vereinbarten Servicezeiten. Die Einzelheiten sind in einer Anlage festzulegen. Sonstige Pflegeleistungen, die nicht durch das im Formular vorgesehene Spektrum abgedeckt sind, können ebenfalls vertraglich vereinbart und ggf. in einer Anlage näher spezifiziert werden.
5. Die weiteren Vertragsbestandteile
Für die Kalkulation benötigt der Auftragnehmer den Hinweis aus Nummer 5 des Vertrages hinsichtlich der Nutzungsrechte, also Angaben zur Lizenzart und der Zahl der Lizenzen. Die Angaben zu den Nutzungsrechten müssen den vereinbarten Nutzungsrechten des jeweiligen Überlassungsvertrages entsprechen. Die Pflegeleistungen sollen vom Auftraggeber im gleichen Umfang genutzt werden können wie die ursprünglich überlassene Standardsoftware.
Nummer 6 des EVB-It Pflegevertrages S regelt die Vergütung. Dabei wird unterschieden zwischen der Pflege gegen pauschale Vergütung und der Pflege gegen Vergütung nach Aufwand. Der Aufbau orientiert sich an dem Vertragsformular EVB-IT Instandhaltung und führt die zu pflegende Software im Einzelnen auf. Eine abweichende monatliche Pauschale ab Beginn der Leistungsdauer – beispielsweise für Pflegeleistungen während der Gewährleistungsfrist – kann ebenfalls im Vertragsformular mit aufgenommen werden.
Folgende Regelungen können darüber hinaus vereinbart werden:
- Vergütungsvorbehalt (Nummer 7)
- Regelungen zur Störungsmeldung
- Erfüllungsort (Nummer 9)
- Verantwortliche Ansprechpartner (Nummer 10)
- Mitwirkungsleistungen des Auftraggeber (Nummer 11)
- Schlichtungsverfahren (Nummer 12)
- Abweichende Kündigungsfristen (Nummer 13)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Nummer 14)
- Sonstige Vereinbarungen (Nummer 15).
Zusätzlich wurde auch für die EVB-IT Pflege S ein Störungsmeldeformular entwickelt, das unter anderem eine Kategorisierung der Bedeutung der Störung nach Einschätzung des Auftraggebers vorsieht.
25. Januar 2009
Die Wartung von Hardware und die Pflege von Software spielen im Rahmen der IT-Beschaffungen nach wie vor eine große Rolle. Dabei finden sich mittlerweile für die Bezeichnungen Wartung oder Pflege viele schillernde Begriffe, wie beispielsweise die Bezeichnung „Service Level Agreement“ oder die Abkürzung „SLA“. Aus juristischer Sicht ist die jeweilige Bezeichnung nicht von Bedeutung. Die rechtliche Bewertung hängt hauptsächlich von dem jeweiligen Leistungsumfang ab.
Weitere Informationen: http://www.recht-freundlich.de/download/Wartungsvertraege_izn_2008-02-18.pdf