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11. Mai 2009

AGB EVB-IT Dienstleistung – Change request

Eine Regelung zur Änderung der Dienstleistung ist in Ziffer 11 vorgesehen. Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen. Grenze für diese Verpflichtung ist eine unzumutbare Leistungsänderung. Für das Änderungsverfahren ist ein Formular Muster 2 – Änderungsverfahren Dienstleistung – vorgesehen, auf dem das Änderungsverfahren zu dokumentieren ist.

Im ersten Schritt hat ein Auftragnehmer das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und muss ihm innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, ob er das Änderungsverlangen für nicht zumutbar oder nicht durchführbar hält. Außerdem muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverfahrens erforderlich ist. Für den Fall einer umfangreicheren Prüfung des Änderungsverlangens wird dem Auftraggeber ein entsprechendes Angebot unter Angabe zur Vergütung unterbreitet. Dieses Angebot soll dann der Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen entweder ablehnen oder einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilen. Soweit keine umfangreichere Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich ist, legt der Auftraggeber ein Realisierungsangebot mit Detailinformationen vor. Dieses Realisierungsangebot enthält auch eine Angebots-Bindefrist, innerhalb derer der Auftraggeber das Angebot annehmen oder ablehnen kann.

Soweit sich die Vertragsparteien nicht über eine Änderung einigen können, werden die Arbeiten auf Grundlage des Vertrages weitergeführt.

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6. Mai 2009

AGB EVB-IT Dienstleistung

Die EVB-IT Dienstleistungen orientieren sich am BGB-Dienstvertrag.

Art und Umfang der Dienstleistung

Die Orientierung am BGB-Dienstvertrag zeigt sich insbesondere in Ziffer 1, die die Art und Umfang der Dienstleistung festlegt. Der Auftraggeber trägt nach den dortigen Festlegungen die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass werkvertragliche Leistungen nicht Gegenstand des Vertrages sind. Die jeweiligen Dienstleistungen sind nach dem aktuellen Stand der Technik und vom Auftraggeber mit qualifiziertem Personal zu erbringen.

Zusammenarbeit der Vertragspartner

Die Ziffer 2 verweist auf die verantwortlichen Vertragspartner, die im Vertrag benannt sind. Zur Vermeidung von unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung soll den vom Auftraggeber eingesetzten Personen keine Weisungen erteilt werden. Auch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber treten. Dies soll unabhängig davon sein, ob die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbracht werden.

Ergänzend legt Ziffer 5 allgemein fest, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer in angemessenem Umfang zu unterstützen hat.

Nutzungsrechte

Ohne weitergehende vertragliche Regelungen sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, dauerhaftes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht erhält, die verkörperten Dienst­leistungsergebnisse zu nutzen. Auch ist der Auftraggeber unter Beachtung seiner Geheimhaltungs- und Datenschutzverpflichtungen zum Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand berechtigt.

Vergütung

Ziffer 6.1 legt fest, dass ein Materialaufwand gesondert zu vergüten ist. Die im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist nur das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen. Sind Wartezeiten vom Auftraggeber zu vertreten, so werden diese wie Arbeitszeiten vergütet. Von der Grundkonzeption gehen die EVB-IT Dienstleistungen in Ziffer 6.1 davon aus, dass monatlich nachträglich Rechnungen erstellt werden. Eine Vergütung wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des vom Auftragnehmer unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises entsprechend dem Muster 1 fällig. Weiterhin enthält Ziffer 6.1 eine Genehmigungsfiktion dahingehend, wenn ein Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des Leistungsnachweises Einwände geltend macht.

Bezüglich der im Vertrag möglichen Obergrenze legt Ziffer 6.1 fest, dass auch bei Erreichen der Obergrenze der Auftragnehmer zur vollständigen Erbringung seiner Leistung verpflichtet ist. Dies gilt bei einer Vergütung nach Aufwand.

Der Festpreis ist in Ziffer 6.2 weitergehend geregelt. Ein Festpreis wird nach vollständiger Erbringungen der Dienstleistung fällig.

Leistungsstörungen

In Ziffer 7 sind die Regelungen zu Leistungsstörungen vorgesehen. Aufgrund der Orientierung am BGB-Dienstvertrag entfallen die Gewährleistungsregelungen weitgehend. Wenn eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht wird, so ist die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen. Dies gilt, soweit die nicht vertragsgemäße oder fehlerhafte Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Ziffer 7.1 legt allerdings als Voraussetzung fest, dass unverzüglich eine Rüge des Auftraggebers erfolgt, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen oder fehlerhaften Leistung. Gelingt dem Auftragnehmer die Leistungserbringung nicht ordnungsgemäß, so kann der Vertrag fristlos gekündigt werden.

Ziffer 7.3 regelt dann einen sehr weitgehenden Haftungsausschluss. Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind nach dieser Regelung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss soll allerdings nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gelten.

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28. Januar 2009

EVB-IT Dienstleistung

Die EVB-IT Dienstleistung sind für den Abschluss von Dienstverträgen im IT-Umfeld konzipiert. Charakteristisches Anwendungsspektrum sind beispielsweise die Vereinbarung von Konzeptions- und Planungsleistung, von Projektunterstützung, Unterstützung im Projektmanagement, von Beratung, Unterstützung bei Verfahrensentwicklung oder Organisationsentwicklung, Schulung oder Einweisung. Die Konzeption der EVB-IT Dienstleistung sieht vor, dass die versprochenen Dienste zu leisten sind, ohne das gleichzeitig ein Erfolg geschuldet ist. Daher fehlen unter anderem Abnahmekriterien und Abnahmeregelungen. Die EVB-IT Dienstleistungen werden auf Grundlage des Dienstvertragsrechts des BGB erbracht. Der Begriff “Dienstleistung” ist im BGB selbst nicht vorgesehen. Die Verwendung des Begriffs “Dienstleistung” in der Vertragsbezeichnung ändert aber nichts daran, dass die Regelungen des Dienstvertrages nach BGB anzuwenden sind.

Bei den BVB war ein solcher Mustervertrag bisher nicht vorgesehen. Insoweit schließen die EVB-IT Dienstleistung eine Lücke.

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