18. September 2009
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 27.07.2009 (Az.: 15 Verg 3/09) geurteilt, dass ein Vergabeverfahren wegen unangemessener hoher Angebote aufgehoben werden kann. Dies gilt, wenn selbst das günstigste Angebot unangemessen hoch ist. Das Vorliegen eines unangemessen hohen Preises ist anhand des Verhältnisses von Preis und Leistung zu beurteilen. Als mögliche Vergleichskriterien kann der Marktpreis herangezogen werden. Interessant ist der Hinweis des Oberlandesgerichts, dass als Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preises auch Ergebnisse aus dem anschließenden Vergabeverfahren mit herangezogen werden können.
31. Juli 2009
Das Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums will nach Pressemitteilungen ab dem nächsten Jahr nur noch elektronische Angebote von Bietern akzeptieren. Bisher bestand eine entsprechende Verpflichtung noch nicht.
3. Juni 2009
Nach § 18 Nr. 1 Abs. 1 sollen für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote ausreichende Fristen vorgesehen werden. Der Bieter muss die Möglichkeit haben, die Angebote mit einer entsprechenden Qualität zu bearbeiten. Zu berücksichtigen sind auch die Zeiten der Überlegung, ob sich ein Bieter an der jeweiligen Ausschreibung beteiligen möchte sowie auch die Zeiten, die für die Übersendung eines erstellten Angebots notwendig sind. Schriftliche Angebote sind entsprechend zu kennzeichnen und in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen (§ 18 Nr. 2 VOL/A).
18. Mai 2009
Verträge werden nach deutschem Recht durch Angebot und Annahme abgeschlossen. Für den wirksamen Vertragsschluss ist es notwendig, dass sich die Vertragspartner über alle wesentlichen Bestandteile des Vertragsverhältnisses geeinigt haben. Wesentlich sind die zu erbringenden Leistungen und der Preis. Eine Preisvereinbarung ist dann nicht erforderlich, wenn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Regelung zur Preisfindung bereithält. Dies ist beispielsweise bei Werkverträgen oder Dienstverträgen der Fall. Verlassen sollte man sich auf die gesetzliche Preis-Auffangregelung allerdings nicht. Es wird praktisch die „übliche” Vergütung als im Vertragsverhältnis vereinbart angesehen. Was „üblich” ist, entscheidet bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Zweifel ein Sachverständigen. Üblich ist dann im Zweifel nicht das, was ein Fachhändler „verdient” hat.
Ohne eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile geht das Gesetz im Zweifel davon aus, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Dann kann plötzlich die Basis für die Geschäftsbeziehung fehlen.
Nur wenn das Angebot und die Annahme deckungsgleich sind, kommt der Vertrag zustande. Eine Annahme eines Angebotes mit – wenn auch kleinen – Änderungen ist ein neues Angebot, dass wieder angenommen werden muss.