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Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Unternehmen, die personenbezogene Daten speichern, sind dem Betroffenen auf dessen Verlangen hin gemäß § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Auskunft verpflichtet. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf die zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten, deren Herkunft, den Zweck der Speicherung sowie die Empfänger, an welche die Daten weitergegeben werden. Der Auskunftsanspruch ist ein grundlegendes Recht des Betroffenen, das diesem immer zusteht und auf das er auch nicht durch Vertrag verzichten kann. Es soll ihn in die Lage versetzen, die über ihn gespeicherten Daten zu kontrollieren und gegebenenfalls weitere Rechte, wie Löschung oder Korrektur fehlerhafter Daten, geltend zu machen.

Der Betroffene soll zwar laut Gesetz seine Anfrage dahingehend präzisieren, über welche Daten er eine Auskunft wünscht. Gezwungen werden kann er hierzu jedoch nicht. Im Zweifel muss die verantwortliche Stelle daher davon ausgehen, dass eine Auskunft über alle relevanten Daten gewünscht ist.

Die verantwortliche Stelle muss allen Auskunftsersuchen nachkommen und darf nur bei offensichtlich schikanösen und rechtsmissbräuchlichen Anfragen eine Auskunft verweigern. Die Kosten der Auskunft hat das Unternehmen gem. § 34 Abs. 8 BDSG selbst zu tragen. Für den Betroffenen ist die Auskunft stets kostenfrei. Eine Ausnahme hinsichtlich der Kostentragung gilt für Auskunfteien, bei denen nur einmal jährlich ein unentgeltlicher Auskunftsanspruch besteht.

Erteilt eine verantwortliche Stelle keine Auskunft, kann der Betroffene dies gerichtlich einklagen oder die Aufsichtsbehörde einschalten, die den Gesetzesverstoß als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro ahnden kann.

Bedeutung für die Praxis: Unternehmen haben die Kosten der Auskunftserteilung zu tragen. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, möglichst frühzeitig über eine kostengünstige und effiziente Organisationsstruktur zur Auskunftserteilung an Betroffene nachzudenken.

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Info:
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist Beitrag Nr. 895
Autor:
Thomas Feil am 29. Juli 2010 um 12:02
Category:
E-Government
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