19. Juli 2010
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2010 (Az. 12 Sa 875/09) entschieden, dass eine exzessive private Nutzung des Dienst-PC eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
http://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/recht-steuern/recht/arbeitsrecht/vwei81.html
7. Mai 2010
In zahlreichen Betrieben werden die Schließanlagen und Zeiterfassungssysteme mit elektronischen Zugangsberechtigungskarten gesteuert. Dass ein Arbeitnehmer mit einer solchen Karte verantwortungsvoll umzugehen habt, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Weniger eindeutig ist allerdings, welche arbeitsrechtlichen Sanktionen der Arbeitgeber verhängen kann, wenn dies nicht geschieht. Über einen solchen Fall hatte das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden (Az. 17 Sa 454/05).
Dem Leiter der EDV-Abteilung einer Bank war gekündigt und seine Zugangskarte abgenommen worden. Dennoch betrat er am gleichen Abend mit der Karte des Compliance Officers das Firmengebäude und löschte Daten auf seinem Dienstcomputer. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber auch dem Compliance Officer ohne vorherige Abmahnung fristlos. Dieser wehrte sich vor Gericht unter anderem mit der Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass seine Karte dazu verwendet werden sollte, Dateien zu löschen oder das Unternehmen sonst zu schädigen.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung und stellte fest, dass es unerheblich sei, ob der Compliance Officer gewusst hatte, weshalb sich der Dritte im Einzelnen Zutritt zu den Betriebsräumen des Arbeitgebers verschaffen wollte. Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer hätte erkennen können, dass der Dritte den Zutritt zu den Betriebsräumen allein zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken nutzen wolle, stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
Bedeutung für die Praxis: Der Missbrauch einer Zugangskarte ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten eines Arbeitnehmers. Damit der Arbeitgeber im Ernstfall sachgerecht reagieren kann, empfiehlt es sich, Verhaltensregeln zum Umgang mit Schlüsselkarten schriftlich festzulegen und von allen Arbeitnehmern gegenzeichnen zu lassen. Dabei ist es wichtig, auch auf die strenge Einhaltung der Regeln durch die Arbeitnehmer zu achten, denn schleicht sich ein sorgloser Umgang mit personalisierten Zugangskarten erst einmal ein, wird es schwerer, Verstöße rechtlich zu sanktionieren.
6. Mai 2010
Geodaten erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, denn durch eine steigende Genauigkeit des Daten- und Kartenmaterials werden zahlreiche neue Anwendungsgebiete erschlossen. Während Kartenmaterial früher abstrakte Werke darstellten, die allenfalls schemenhafte Umrisse von Gebäuden aus der Vogelperspektive enthielten, ist es mittlerweile technisch möglich, weltweit flächendeckend Satellitenfotos im Internet in größtenteils passabler Qualität zur Verfügung zu stellen und sogar ganze Straßenzüge als 360-Grad-Rundumblick abzulichten und in hervorragender Auflösung weltweit abrufbar zu machen.
Solche technischen Möglichkeiten werfen rechtliche Fragen auf. Welche Rechte haben auf den Fotos abgebildete Personen? Was geschieht mit digitalisierten KFZ-Kennzeichen? Müssen Hauseigentümer hinnehmen, dass Fotografien ihrer Häuser digitalisiert und georeferenziert im Internet für Jedermann sichtbar abrufbar sind?
Sieht man von spezifisch datenschutzrechtlichen Fragen ab, ist das Fotografieren von Gebäuden an öffentlichen Straßen gem. § 59 des Urheberrechtgesetzes gestattet. Die Veröffentlichung von Personenfotos wird durch das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KunstUrhG begrenzt. Demnach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Allerdings dürfen Fotos, auf denen Personen als „Beiwerk“ neben einer Landschaft dargestellt werden, frei verbreitet werden, außer dadurch wird ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt (§ 23 KunstUrhG). Ein solches berechtigtes Interesse kann auch datenschutzrechtlicher Natur sein.
Zwar ist man sich im Ergebnis einig, dass einige Geodaten irgendwie dem Datenschutzrecht unterfallen können, doch welche Angaben dies genau sein sollen, ist streitig und weithin ungeklärt. Das Datenschutzrecht ist auf personenbezogene Daten anwendbar, das sind „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“, § 3 Abs. 1 BDSG. Doch auch nach zwei Jahrzehnten ist nicht geklärt, welchen genauen Inhalt diese Definition hat. Dass ein Gesichtsfoto ein personenbezogenes Datum darstellt, wird niemand bezweifeln. Schwieriger wird es bei auffälligen Kleidungsstücken, einem Autokennzeichen oder einem hochauflösenden Foto eines Einfamilienhauses, das einen Blick ins Küchenfenster erlaubt. Darüber hinaus kommt erschwerend hinzu, dass viele der von Google getätigten Fotografien kurz nach ihrer Aufnahme in die USA gesendet werden und so dem Zugriff deutscher Behörden entzogen sind.
Am Thema Geodatenschutz wird deutlich, dass es im Bereich des Datenschutzrechts manchmal schon an der Klärung grundsätzlicher Problemstellungen mangelt, wie eben der Frage, wie weit der Personenbezug von Daten geht. Dass nach fast 20 Jahren BDSG über Nacht eine Klärung herbeigeführt wird, ist unwahrscheinlich. Daher wäre es sinnvoll, im Interesse der Betroffenen baldestmöglich eine gesetzliche Regelung zum Umgang mit Geodaten zu schaffen. Die derzeitige Praxis, die allenfalls von Agreements zwischen den Dienstebetreibern und den Datenschutzbehörden geprägt ist, ist nicht hinnehmbar.
3. Dezember 2009
Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Urteil vom 05.08.2009 (Az.: 11 Sa 1066/08) darauf hingewiesen, dass eine fristlose Kündigung bei einer eigenmächtigen Rechteverschaffung drohen kann. Hintergrund war ein nicht abgestimmter Eingriff eines Arbeitnehmers, der als SAP-Fachintegrator eingesetzt war, in die Zugriffsberechtigung. Dieser hatte sich im SAP-System eigene Zugriffsberechtigungen verschafft und sich selber Lese- und Schreiberechte am Qualitätssicherungssystem eingeräumt. All dies ohne die erforderliche Genehmigung seiner Vorgesetzten.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts München rechtfertigte dies eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Dezember 2009
12. Oktober 2009
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 11.11.2008 (Az.: VIII ZR 265/07) deutlich gemacht, dass das vorbehaltlose Bezahlen einer Rechnung nicht automatisch die Annahme eines deklaratorischen oder eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der beglichenen Forderung rechtfertigt. Deutlicht weist das Gericht darauf hin, dass eine vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung nur eine Erfüllungshandlung darstellt und darüber hinaus keine weitere Aussage enthält, dass damit zugleich der Bestand der erfüllten Forderung insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit gestellt werden soll. Dies erfordert stets das Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen.
25. September 2009
Hier wird von der IHK Frankfurt am Main ein Mustervertrag Softwareerstellung veröffentlicht:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/software_erstellung/index.html
24. September 2009
Von vielen Mitarbeitern wird mittlerweile erwartet, dass sie auch außerhalb der Arbeitszeiten Dienst-Handys und Dienst-Laptops nutzen, um Kundenanfragen zu bearbeiten oder anderweitig für den Arbeitgeber tätig zu sein. Dies ist aus arbeitsrechtlicher Sicht bei Mitarbeitern durchaus heikel. Eine solche „ständige Erreichbarkeit“ ist aus arbeitsrechtlicher Sicht als Rufbereitschaft zu bewerten. Hier gelten aber Höchstarbeitszeiten und die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen sind einzuhalten. Anderenfalls droht ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Darüber hinaus kann die effektiv am Laptop oder am Dienst-Handy verbrachte Arbeitszeit eine Mehrarbeit sein, die vergütungspflichtig ist. Hier kann ein Mitarbeiter auch nach seinem Ausscheiden durchaus noch Ansprüche geltend machen.
Darüber hinaus ist auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten der Privatgebrauch von Dienstgeräten, wie Handys oder Laptops, zu regeln. Anderenfalls darf nicht ohne weiteres auf E-Mail-Accounts oder Festplatten von Dienstgeräten zugegriffen werden. Hier empfehlen sich entsprechende Nutzungsregelungen.
Die IHK Karlsruhe veröffentlicht hier 10 Tipps zum Vertragsschluss, die auch bei der Vergabe von IT-Leistungen gut anzuwenden sind:
http://www.karlsruhe.ihk.de/produktmarken/recht/allgemeinerechtsauskuenfte/Vertragsrecht/mbvertragsrecht5.pdf
21. September 2009
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 14.07.2009 (Az.: VIII ZR 295/08) deutlich gemacht, dass auf Antrag einer Partei der Sachverständige zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens geladen werden muss. Dies auch dann, wenn das Gericht das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Wird dieser Pflicht nicht entsprochen, so liegt eine Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör vor.
Sie als Kunde müssen beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges, d. h. zu dem Zeitpunkt, an dem Sie das Gerät erhalten haben, vorlag. Dies lässt sich im Zweifel nur mit Hilfe eines Sachverständigen klären. Eine Ausnahme besteht bei dem sog. Verbrauchsgüterkauf. Ein Verbrauchsgüterkauf ist immer dann gegeben, wenn eine Privatperson bei einem Unternehmer Hard- und Software oder Zubehör erwirbt. Dann gilt in den ersten sechs Monaten die Vermutung, dass bei einem aufgetretenen Fehler Hard- und Software oder das Zubehör bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.
20. September 2009
Wenn die Hard- und Software oder das Zubehör im Rahmen eines Kaufvertrages mangelhaft ist, so muss der Verkäufer zunächst nacherfüllen, d. h., entweder die Hard- und Software oder das Zubehör austauschen oder reparieren. Scheitert die Nacherfüllung, so können Sie als Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Daneben bestehen Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der konkrete Schaden muss im Detail nachgewiesen werden.
Wenn bei einer Reparatur Mängel auftreten, so ist ihr erstes Recht ebenfalls die Nacherfüllung. Wenn diese scheitert, können Sie den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Daneben haben Sie als Kunde die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Wie beim Kaufvertrag bestehen daneben Schadensersatzansprüche oder es kann der Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden.
19. September 2009
Zwei Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein, um Ansprüche aus Gewährleistung geltend machen zu können.
1.
Es muss ein Mangel vorliegen. Das Gesetz fordert, dass Hard- und Software oder Zubehör frei von Mängeln an den Kunden übergeben wird. Entspricht Hard- und Software oder Zubehör nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so liegt ein Mangel vor. Neben der konkreten vertraglichen Vereinbarung können die für den Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder die gewöhnliche Verwendung eine Rolle spielen.
2.
Zweite Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei dem sog. “Gefahrübergang” vorlag. Für die Beurteilung, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, ist entscheidender Beurteilungszeitpunkt der Erhalt der Hard- und Software oder des Zubehörs. Zu diesem Zeitpunkt muss der Mangel bereits vorgelegen oder zumindest angelegt sein. Diese Betrachtungsweise bereitet in der Praxis immer wieder Probleme. Häufig wird die Gewährleistung mit der Garantie verwechselt. Manche Hersteller und Anbieter beurteilen im Rahmen einer Garantie einen Fehler nicht nur danach, ob er bei der Übergabe der Hard- und Software oder des Zubehörs vorlag, sondern übernehmen eine Beseitigung des Fehlers auch, wenn dieser zum späteren Zeitpunkt eingetreten ist. Dies bedeutet aber eine zusätzliche Leistung des Herstellers, die unabhängig von der Gewährleistung besteht.
18. September 2009
Zur Garantie hat der Gesetzgeber nur wenige Gesichtspunkte geregelt. Für Sie als Kunden lässt sich nur anhand der jeweiligen Garantiebedingungen und Garantievoraussetzungen im Detail klären, welche Ansprüche Sie im Garantiefall haben. Auch die Frage, wann ein Garantiefall vorliegt, ist nicht im Gesetz geregelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Garantie eine zusätzliche Leistung und Absicherung des Verkäufers oder des Herstellers von Hard- und Software oder Zubehör ist. Wichtig ist, dass die Ansprüche aus Garantie unabhängig und neben den gesetzlichen Ansprüchen aus Gewährleistung bestehen. Aufgrund der vielfältigen Gestaltungen der Garantiebedingungen lässt sich daher nicht pauschal beantworten, welche Rechte Ihnen als Kunden zustehen.
17. September 2009
Das Bundesministerium des Inneren hat den Praxisleitfaden „Projektmanagement für die öffentliche Verwaltung“ überarbeitet. Er wurde neu aufgelegt und kann online genutzt oder als PDF heruntergeladen werden.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einem Kaufvertrag der Kunde mangelfreie Hard- und Software oder Zubehör erhält. Gleiches gilt für die Durchführung für Reparaturen. Auch hier geht das Gesetz von einer mangelfrei durchgeführten Arbeit aus. Das neue Schuldrecht, das seit dem 01.01.2002 in Kraft ist, bietet dem Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages eine 2. Chance. Falls Hard- und Software oder Zubehör bei der Übergabe an den Käufer nicht in Ordnung ist, muss der Verkäufer zunächst eine Möglichkeit erhalten, Hard- und Software oder Zubehör in Ordnung zu bringen oder dem Kunden ein anderes Hard- und Software oder Zubehör zu übergeben. Gleiches gilt bei einer Reparatur. War die Reparatur nicht erfolgreich, so müssen wir Nacherfüllen, d. h., wir versuchen, den Mangel zu beseitigen.
16. September 2009
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 18.06.2009 (Az.: 12 U 164/08) darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der einschlägigen DIN-Normen die widerlegbare Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach sich zieht. Damit liegt auch die widerlegbare Vermutung eines Mangels vor, wobei dem Auftragnehmer der Nachweis offen steht, dass gleichwohl ein Mangel der Werkleistung nicht gegeben ist.
Auch für den EDV-Bereich gelten DIN-Normen, beispielsweise für Dokumentationen. Die Konsequenzen aus dieser Entscheidung eröffnen manche neue Betrachtungen im Hinblick auf die Frage, ob Software oder Hardware mängelbehaftet ist.
Neben den konkreten Leistungspflichten und der Vergütung ist die Vertragsdauer ein weiterer Punkt, der im Wartungsvertrag sorgfältig geregelt sein muss. Verschiedene Regelungen sind möglich, wie beispielsweise ein befristeter Vertrag, ein befristeter Vertrag mit Verlängerungsmöglichkeit oder ein unbefristeter Vertrag.
Bei befristeten Verträgen ist die Besonderheit, dass während der Vertragslaufzeit eine fristgemäße Kündigung ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht möglich ist. Nur eine fristlose Kündigung ist zulässig. Das Recht zur fristlosen Kündigung kann in AGB nicht ausgeschlossen werden.
Bei unbefristeten Verträgen sollte im Wartungsvertrag festgelegt werden, mit welcher Frist eine Kündigung möglich ist.
15. September 2009
Die Höhe der Wartungspauschale bestimmt sich nach dem Wechselspiel von Angebot und Nachfrage. Es muss aber im Vertrag festgelegt sein, wann die Wartungspauschale zu zahlen ist. Beispielsweise kann eine jährliche Vorauszahlung vereinbart sein oder eine quartalsweise oder monatliche Abrechnung. Als Kunde sollte geprüft werden, ob für die Zeit der bestehenden gesetzlichen Mängelrechte bei Hardware die Wartungspauschale in voller Höhe gezahlt werden muss. Ein Teil der Wartungsleistungen ist im Rahmen der Mängelrechte abgedeckt.
11. September 2009
Als Auftraggeber sollte in den Verträgen die Regelung aufgenommen werden, dass Software den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Hier ein Regelungsvorschlag:
„Der Auftragnehmer übernimmt die Garantie, dass von ihm erstellte Software im Zeitpunkt der Abnahme den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Sollte sich eine gesetzliche Bestimmung kurz vor der geplanten Abnahme ändern und hierdurch die Verfügbarkeit der betroffenen Funktion in der Software gefährdet sein, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verlängerung der Realisierungsfrist für diese Funktion verlangen.“